OGVE 2018/19 Nr. 57 Art. 12 lit. a BGFA Pflicht des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; Vertraulichkeit der Anwaltskorrespondenz im Rahmen von Vergleichsverhandlungen. Die Auflegung einer mit "nicht für den Ge
Sachverhalt
A. Mit Meldung vom 21. November 2018 hat das Kantonsgerichtspräsidium Z. Kanton Obwalden der Aufsichtsbehörde einen möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA, begangen von Rechtsanwalt A. B. (nachfolgend: angezeigter Anwalt), angezeigt. Begründend wird ausgeführt, der angezeigte Anwalt habe im Verfahren P18/045/I vor dem Kantonsgerichtspräsidium Z. Obwalden eine Nebenintervenientin auf Seiten der Gesuchsgegnerin vertreten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 habe der angezeigte Anwalt als Beilage eine E-Mail-Korrespondenz vom 23./24. Juli 2018 aufgelegt. Der Rechtsanwalt der Gesuchstellerin, RA C. D., habe daraufhin vorgebracht, die vom angezeigten Anwalt ins Recht gelegte E-Mail sei nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen. Mit der Auflage habe der angezeigte Anwalt gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der angezeigte Anwalt seine Stellungnahme ein und beantragte den Beizug der Akten aus dem Verfahren P 18/045/I. Begründend führt er im Wesentlichen aus, vorliegend habe der Rechtsanwalt und Vertreter eines Aktionärs, im Rahmen einer Korrespondenz des Sachwalters mit den beiden Aktionären, dem Sachwalter rechtliche Schritte angedroht. Diese Drohung habe er als "nicht für den Gerichtsgebrauch" erklärt. Das Schreiben des Sachwalters und des anderen Aktionärs aus derselben Korrespondenz habe er dann dem Gericht vorgelegt, das eigene Schreiben aber verschwiegen und sich dann darauf berufen, der andere Aktionär dürfe dieses Schreiben dem Gericht auch nicht vorlegen, weil es nicht für den Gerichtsgebrauch gekennzeichnet sei. Aus seiner Sicht dürfe dies nicht sein, denn die fragliche E-Mail enthalte nichts, was der Natur nach vertraulich sei. Zudem habe RA C. D. konkludent auf die Vertraulichkeit verzichtet, als er die übrigen Schreiben aus derselben Korrespondenz dem Gericht eingereicht habe und es sei schlicht missbräuchlich, sich als Anwalt auf die Vertraulichkeit der eigenen Korrespondenz zu berufen, wenn man gleichzeitig versuche, durch deren Verheimlichung bei Gericht unzutreffende Behauptungen zu stützen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Die Berufsregeln (Verhaltenspflichten) für Anwälte sind in Art. 12 BGFA abschliessend geregelt. Anwälte haben nach Art. 12 lit. a BGFA ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In dieser Bestimmung ist eine Generalklausel zu erblicken, die sich auf das korrekte Verhalten der Anwälte bei der Berufsausübung bezieht. Das Bundesgericht hat die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung präzisiert, indem es festhielt, die Pflicht beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276, E. 3.2). 1.2 In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten begründet das BGFA keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen den Kollegen bleibt daher den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Allfällige Verstösse gegen die Regeln sind disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht relevant, da an der Einhaltung solcher Standesregeln meistens kein öffentliches Interesse besteht. Im Ergebnis bleibt es daher bei der Feststellung von Wegmann: "Die Kollegialität unter den Rechtsanwälten ist weniger eine Rechtspflicht als eine Frage des Takts." (Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 239). Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA nur insofern geregelt, als der Anwalt auch gegenüber den Kollegen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Weiter sind ihm alle Massnahmen untersagt, die den geordneten Gang der Rechtspflege und das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt gefährden könnten (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 48). Dies gilt ebenso im Verhältnis zur Gegenpartei (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 49). 1.3 Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 8 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann zur Auslegung von Art. 12 BGFA nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ist dies grundsätzlich nur noch denkbar, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringt (BGE 130 II 275, E. 3.1.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81). 1.4 Art. 6 (Verhalten im Prozess) und Art. 26 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SSR; Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen) können dazu dienen, die Tragweite der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA zu präzisieren. So sieht Art. 6 SSR vor, dass Rechtsanwälte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei das Gericht über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen. Art. 26 SSR regelt darüber hinaus, dass Rechtsanwälte, die Kollegen eine Mitteilung senden, die vertraulich sein soll, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen müssen. Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen danach keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Sorgfaltspflicht unter anderem, dem Gericht oder anderen Behörden den Inhalt von Vergleichsgesprächen nicht bekannt zu geben, wenn sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Somit bildet die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA die Grundlage (unter anderem) für die Vertraulichkeit des Anwaltsverkehrs (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, Floskeln und Nuancen, AJP 2017, S. 629; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81). Das Verbot des Anwalts, sich vor Gericht auf die vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruht auf einem öffentlichen Interesse, um den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, mittels freier Meinungsäusserung eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Deshalb stellt ein Verstoss gegen die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, a.a.O., S. 629 f.; Urteil des Bundesgerichts [2C_900/2010] vom 17. Juni 2011, E. 1.4). Dementsprechend fallen die übrigen Dokumente, auch wenn sie als nicht zum Gerichtsgebrauch gekennzeichnet sind, nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA. Die Nichtbeachtung deren Vertraulichkeit kann möglicherweise standesrechtlich sanktioniert werden, falls eine entsprechende kantonale Regelung besteht. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der angezeigte Anwalt, ohne Zustimmung des Anwalts des Gesuchstellers, im Verfahren P18/045/I eine E-Mail vom 23. Juli 2018 als Beweismittel eingereicht hat, welche als nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet war (BB 2). Der angezeigte Anwalt führt dazu aus, vom BGFA sei nach Rechtsprechung nur die Vertraulichkeit des Inhalts von Vergleichsverhandlungen geschützt, namentlich Vergleichsangebote sowie das Zugeständnis von Tatsachen, das eine Partei der anderen im Rahmen von Vergleichsangeboten mitteile. Die E-Mail von RA C. D. vom 23. Juli 2013 [recte: 2018] enthalte nichts, was in irgendeiner Weise inhaltlich Vertraulichkeit beanspruchen könne. Sie enthalte weder einen Vergleichsvorschlag, noch explizit oder konkludent irgendwelche Zugeständnisse von Tatsachen. Sie enthalte auch keine Äusserung, die nur im Kontext eines Vergleichsvorschlags beim Wort genommen werden solle. Sie enthalte einzig eine kurze Darlegung einer (bekannten) Rechtsansicht der vertretenen Partei sowie die Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Sachwalter sich dieser Ansicht nicht füge (Bel. 3, Zur Rechtmässigkeit, Ziff. 2, S. 4 f.). 2.2 Vorliegend bildete Inhalt der E-Mail-Korrespondenz eine Anfrage des Sachwalters der X AG, an die Anwälte der Aktionäre, sich zum Urteil (ZO 14/008/I) bzw. zu dessen Weiterzug zu äussern. Innerhalb dieser Anfrage äusserte sich der Anwalt des Klägers im obengenannten Zivilverfahren dahingehend, dass er das Urteil begrüsse und ein Weiterzug nicht im Interesse der Gesellschaft liege. Die E-Mail enthält somit keine innerhalb von Vergleichsgesprächen zwischen zwei Parteien gemachten Meinungsäusserungen, mit welcher eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden sollte. Vielmehr äusserte sich der Anwalt gegenüber dem Sachwalter bezüglich des allfälligen Weiterzugs eines Urteils des Kantonsgerichts Obwalden. Demzufolge fällt die E-Mail nicht in den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 26 SSV, mit welchem in erster Linie die Vertraulichkeit von Tatsachenbehauptungen der Parteien sowie ausdrückliche oder konkludente Zugeständnisse während Vergleichsverhandlungen geschützt werden soll (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 24). 2.3 Zudem hat der angezeigte Anwalt, indem er die Anfrage des Sachwalters und die Rückmeldung der Gegenseite dem Gericht im Verfahren P 18/045/I zur Kenntnis gebracht hat, konkludent auf die Vertraulichkeit seiner eigenen E-Mail verzichtet, da diese offensichtlicher Teil der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sachwalter, dem angezeigten Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite war. 2.4 Abschliessend ergibt sich, dass die als nicht für den Gerichtsgebrauch gekennzeichnete E-Mail nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA fällt, da die E-Mail keinerlei Aussagen enthält, welche innerhalb von Vergleichsverhandlungen gemacht wurden. Mit deren Einbringen in den Prozess hat der angezeigte Anwalt demzufolge nicht gegen die Berufspflichten des BGFA verstossen. Das vorliegende Disziplinarverfahren ist somit einzustellen. de| fr | it Schlagworte e-mail rechtsanwalt bundesgericht verfahren verhalten aktionär berufspflicht verstossung innerhalb rahm obwalden ausdrücklich verhältnis zwischen öffentliches interesse behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SSV: Art.26 BGFA: Art.12 BGFA: Art.12 Weitere Urteile BGer 4A_294/2013 2C_900/2010 OGVE 2018/19 Nr. 57 Leitentscheide BGE 130-II-270 S.275 130-II-270 S.276
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Berufsregeln (Verhaltenspflichten) für Anwälte sind in Art. 12 BGFA abschliessend geregelt. Anwälte haben nach Art. 12 lit. a BGFA ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In dieser Bestimmung ist eine Generalklausel zu erblicken, die sich auf das korrekte Verhalten der Anwälte bei der Berufsausübung bezieht. Das Bundesgericht hat die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung präzisiert, indem es festhielt, die Pflicht beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276, E. 3.2).
E. 1.2 In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten begründet das BGFA keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen den Kollegen bleibt daher den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Allfällige Verstösse gegen die Regeln sind disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht relevant, da an der Einhaltung solcher Standesregeln meistens kein öffentliches Interesse besteht. Im Ergebnis bleibt es daher bei der Feststellung von Wegmann: "Die Kollegialität unter den Rechtsanwälten ist weniger eine Rechtspflicht als eine Frage des Takts." (Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 239). Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA nur insofern geregelt, als der Anwalt auch gegenüber den Kollegen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Weiter sind ihm alle Massnahmen untersagt, die den geordneten Gang der Rechtspflege und das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt gefährden könnten (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 48). Dies gilt ebenso im Verhältnis zur Gegenpartei (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 49).
E. 1.3 Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 8 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann zur Auslegung von Art. 12 BGFA nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ist dies grundsätzlich nur noch denkbar, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringt (BGE 130 II 275, E. 3.1.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81).
E. 1.4 Art. 6 (Verhalten im Prozess) und Art. 26 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SSR; Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen) können dazu dienen, die Tragweite der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA zu präzisieren. So sieht Art. 6 SSR vor, dass Rechtsanwälte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei das Gericht über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen. Art. 26 SSR regelt darüber hinaus, dass Rechtsanwälte, die Kollegen eine Mitteilung senden, die vertraulich sein soll, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen müssen. Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen danach keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden.
E. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Sorgfaltspflicht unter anderem, dem Gericht oder anderen Behörden den Inhalt von Vergleichsgesprächen nicht bekannt zu geben, wenn sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Somit bildet die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA die Grundlage (unter anderem) für die Vertraulichkeit des Anwaltsverkehrs (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, Floskeln und Nuancen, AJP 2017, S. 629; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81). Das Verbot des Anwalts, sich vor Gericht auf die vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruht auf einem öffentlichen Interesse, um den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, mittels freier Meinungsäusserung eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Deshalb stellt ein Verstoss gegen die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, a.a.O., S. 629 f.; Urteil des Bundesgerichts [2C_900/2010] vom 17. Juni 2011, E. 1.4). Dementsprechend fallen die übrigen Dokumente, auch wenn sie als nicht zum Gerichtsgebrauch gekennzeichnet sind, nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA. Die Nichtbeachtung deren Vertraulichkeit kann möglicherweise standesrechtlich sanktioniert werden, falls eine entsprechende kantonale Regelung besteht.
E. 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der angezeigte Anwalt, ohne Zustimmung des Anwalts des Gesuchstellers, im Verfahren P18/045/I eine E-Mail vom 23. Juli 2018 als Beweismittel eingereicht hat, welche als nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet war (BB 2). Der angezeigte Anwalt führt dazu aus, vom BGFA sei nach Rechtsprechung nur die Vertraulichkeit des Inhalts von Vergleichsverhandlungen geschützt, namentlich Vergleichsangebote sowie das Zugeständnis von Tatsachen, das eine Partei der anderen im Rahmen von Vergleichsangeboten mitteile. Die E-Mail von RA C. D. vom 23. Juli 2013 [recte: 2018] enthalte nichts, was in irgendeiner Weise inhaltlich Vertraulichkeit beanspruchen könne. Sie enthalte weder einen Vergleichsvorschlag, noch explizit oder konkludent irgendwelche Zugeständnisse von Tatsachen. Sie enthalte auch keine Äusserung, die nur im Kontext eines Vergleichsvorschlags beim Wort genommen werden solle. Sie enthalte einzig eine kurze Darlegung einer (bekannten) Rechtsansicht der vertretenen Partei sowie die Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Sachwalter sich dieser Ansicht nicht füge (Bel. 3, Zur Rechtmässigkeit, Ziff. 2, S. 4 f.).
E. 2.2 Vorliegend bildete Inhalt der E-Mail-Korrespondenz eine Anfrage des Sachwalters der X AG, an die Anwälte der Aktionäre, sich zum Urteil (ZO 14/008/I) bzw. zu dessen Weiterzug zu äussern. Innerhalb dieser Anfrage äusserte sich der Anwalt des Klägers im obengenannten Zivilverfahren dahingehend, dass er das Urteil begrüsse und ein Weiterzug nicht im Interesse der Gesellschaft liege. Die E-Mail enthält somit keine innerhalb von Vergleichsgesprächen zwischen zwei Parteien gemachten Meinungsäusserungen, mit welcher eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden sollte. Vielmehr äusserte sich der Anwalt gegenüber dem Sachwalter bezüglich des allfälligen Weiterzugs eines Urteils des Kantonsgerichts Obwalden. Demzufolge fällt die E-Mail nicht in den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 26 SSV, mit welchem in erster Linie die Vertraulichkeit von Tatsachenbehauptungen der Parteien sowie ausdrückliche oder konkludente Zugeständnisse während Vergleichsverhandlungen geschützt werden soll (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 24).
E. 2.3 Zudem hat der angezeigte Anwalt, indem er die Anfrage des Sachwalters und die Rückmeldung der Gegenseite dem Gericht im Verfahren P 18/045/I zur Kenntnis gebracht hat, konkludent auf die Vertraulichkeit seiner eigenen E-Mail verzichtet, da diese offensichtlicher Teil der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sachwalter, dem angezeigten Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite war.
E. 2.4 Abschliessend ergibt sich, dass die als nicht für den Gerichtsgebrauch gekennzeichnete E-Mail nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA fällt, da die E-Mail keinerlei Aussagen enthält, welche innerhalb von Vergleichsverhandlungen gemacht wurden. Mit deren Einbringen in den Prozess hat der angezeigte Anwalt demzufolge nicht gegen die Berufspflichten des BGFA verstossen. Das vorliegende Disziplinarverfahren ist somit einzustellen. de| fr | it Schlagworte e-mail rechtsanwalt bundesgericht verfahren verhalten aktionär berufspflicht verstossung innerhalb rahm obwalden ausdrücklich verhältnis zwischen öffentliches interesse behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SSV: Art.26 BGFA: Art.12 BGFA: Art.12 Weitere Urteile BGer 4A_294/2013 2C_900/2010 OGVE 2018/19 Nr. 57 Leitentscheide BGE 130-II-270 S.275 130-II-270 S.276
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 57 Art. 12 lit. a BGFA Pflicht des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; Vertraulichkeit der Anwaltskorrespondenz im Rahmen von Vergleichsverhandlungen. Die Auflegung einer mit "nicht für den Gerichtsgebrauch" bestimmten Korrespondenz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Gericht ist dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn diese Korrespondenz keine innerhalb von Vergleichsgesprächen zwischen zwei Parteien gemachten Meinungsäusserungen enthält, mit welcher eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden sollte (E. 2.2). Zudem hat der gegnerische Rechtsanwalt konkludent auf die Vertraulichkeit verzichtet, da er dem Gericht selbst Teile aus derselben E-Mail-Korrespondenz eingereicht hat, welche er als "nicht für den Gerichtsgebrauch" gekennzeichnet hatte (E. 2.3). Entscheid der Anwaltskommission vom 10. Juli 2019. Sachverhalt: A. Mit Meldung vom 21. November 2018 hat das Kantonsgerichtspräsidium Z. Kanton Obwalden der Aufsichtsbehörde einen möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA, begangen von Rechtsanwalt A. B. (nachfolgend: angezeigter Anwalt), angezeigt. Begründend wird ausgeführt, der angezeigte Anwalt habe im Verfahren P18/045/I vor dem Kantonsgerichtspräsidium Z. Obwalden eine Nebenintervenientin auf Seiten der Gesuchsgegnerin vertreten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 habe der angezeigte Anwalt als Beilage eine E-Mail-Korrespondenz vom 23./24. Juli 2018 aufgelegt. Der Rechtsanwalt der Gesuchstellerin, RA C. D., habe daraufhin vorgebracht, die vom angezeigten Anwalt ins Recht gelegte E-Mail sei nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen. Mit der Auflage habe der angezeigte Anwalt gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der angezeigte Anwalt seine Stellungnahme ein und beantragte den Beizug der Akten aus dem Verfahren P 18/045/I. Begründend führt er im Wesentlichen aus, vorliegend habe der Rechtsanwalt und Vertreter eines Aktionärs, im Rahmen einer Korrespondenz des Sachwalters mit den beiden Aktionären, dem Sachwalter rechtliche Schritte angedroht. Diese Drohung habe er als "nicht für den Gerichtsgebrauch" erklärt. Das Schreiben des Sachwalters und des anderen Aktionärs aus derselben Korrespondenz habe er dann dem Gericht vorgelegt, das eigene Schreiben aber verschwiegen und sich dann darauf berufen, der andere Aktionär dürfe dieses Schreiben dem Gericht auch nicht vorlegen, weil es nicht für den Gerichtsgebrauch gekennzeichnet sei. Aus seiner Sicht dürfe dies nicht sein, denn die fragliche E-Mail enthalte nichts, was der Natur nach vertraulich sei. Zudem habe RA C. D. konkludent auf die Vertraulichkeit verzichtet, als er die übrigen Schreiben aus derselben Korrespondenz dem Gericht eingereicht habe und es sei schlicht missbräuchlich, sich als Anwalt auf die Vertraulichkeit der eigenen Korrespondenz zu berufen, wenn man gleichzeitig versuche, durch deren Verheimlichung bei Gericht unzutreffende Behauptungen zu stützen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Die Berufsregeln (Verhaltenspflichten) für Anwälte sind in Art. 12 BGFA abschliessend geregelt. Anwälte haben nach Art. 12 lit. a BGFA ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In dieser Bestimmung ist eine Generalklausel zu erblicken, die sich auf das korrekte Verhalten der Anwälte bei der Berufsausübung bezieht. Das Bundesgericht hat die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung präzisiert, indem es festhielt, die Pflicht beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276, E. 3.2). 1.2 In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten begründet das BGFA keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen den Kollegen bleibt daher den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Allfällige Verstösse gegen die Regeln sind disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht relevant, da an der Einhaltung solcher Standesregeln meistens kein öffentliches Interesse besteht. Im Ergebnis bleibt es daher bei der Feststellung von Wegmann: "Die Kollegialität unter den Rechtsanwälten ist weniger eine Rechtspflicht als eine Frage des Takts." (Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 239). Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA nur insofern geregelt, als der Anwalt auch gegenüber den Kollegen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Weiter sind ihm alle Massnahmen untersagt, die den geordneten Gang der Rechtspflege und das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt gefährden könnten (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 48). Dies gilt ebenso im Verhältnis zur Gegenpartei (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 49). 1.3 Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 8 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann zur Auslegung von Art. 12 BGFA nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ist dies grundsätzlich nur noch denkbar, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringt (BGE 130 II 275, E. 3.1.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81). 1.4 Art. 6 (Verhalten im Prozess) und Art. 26 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SSR; Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen) können dazu dienen, die Tragweite der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA zu präzisieren. So sieht Art. 6 SSR vor, dass Rechtsanwälte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei das Gericht über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen. Art. 26 SSR regelt darüber hinaus, dass Rechtsanwälte, die Kollegen eine Mitteilung senden, die vertraulich sein soll, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen müssen. Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen danach keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Sorgfaltspflicht unter anderem, dem Gericht oder anderen Behörden den Inhalt von Vergleichsgesprächen nicht bekannt zu geben, wenn sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Somit bildet die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA die Grundlage (unter anderem) für die Vertraulichkeit des Anwaltsverkehrs (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, Floskeln und Nuancen, AJP 2017, S. 629; Urteil des Bundesgerichts [4A_294/2013] vom 11. Dezember 2013, E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 81). Das Verbot des Anwalts, sich vor Gericht auf die vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruht auf einem öffentlichen Interesse, um den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, mittels freier Meinungsäusserung eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Deshalb stellt ein Verstoss gegen die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, a.a.O., S. 629 f.; Urteil des Bundesgerichts [2C_900/2010] vom 17. Juni 2011, E. 1.4). Dementsprechend fallen die übrigen Dokumente, auch wenn sie als nicht zum Gerichtsgebrauch gekennzeichnet sind, nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA. Die Nichtbeachtung deren Vertraulichkeit kann möglicherweise standesrechtlich sanktioniert werden, falls eine entsprechende kantonale Regelung besteht. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der angezeigte Anwalt, ohne Zustimmung des Anwalts des Gesuchstellers, im Verfahren P18/045/I eine E-Mail vom 23. Juli 2018 als Beweismittel eingereicht hat, welche als nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet war (BB 2). Der angezeigte Anwalt führt dazu aus, vom BGFA sei nach Rechtsprechung nur die Vertraulichkeit des Inhalts von Vergleichsverhandlungen geschützt, namentlich Vergleichsangebote sowie das Zugeständnis von Tatsachen, das eine Partei der anderen im Rahmen von Vergleichsangeboten mitteile. Die E-Mail von RA C. D. vom 23. Juli 2013 [recte: 2018] enthalte nichts, was in irgendeiner Weise inhaltlich Vertraulichkeit beanspruchen könne. Sie enthalte weder einen Vergleichsvorschlag, noch explizit oder konkludent irgendwelche Zugeständnisse von Tatsachen. Sie enthalte auch keine Äusserung, die nur im Kontext eines Vergleichsvorschlags beim Wort genommen werden solle. Sie enthalte einzig eine kurze Darlegung einer (bekannten) Rechtsansicht der vertretenen Partei sowie die Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Sachwalter sich dieser Ansicht nicht füge (Bel. 3, Zur Rechtmässigkeit, Ziff. 2, S. 4 f.). 2.2 Vorliegend bildete Inhalt der E-Mail-Korrespondenz eine Anfrage des Sachwalters der X AG, an die Anwälte der Aktionäre, sich zum Urteil (ZO 14/008/I) bzw. zu dessen Weiterzug zu äussern. Innerhalb dieser Anfrage äusserte sich der Anwalt des Klägers im obengenannten Zivilverfahren dahingehend, dass er das Urteil begrüsse und ein Weiterzug nicht im Interesse der Gesellschaft liege. Die E-Mail enthält somit keine innerhalb von Vergleichsgesprächen zwischen zwei Parteien gemachten Meinungsäusserungen, mit welcher eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden sollte. Vielmehr äusserte sich der Anwalt gegenüber dem Sachwalter bezüglich des allfälligen Weiterzugs eines Urteils des Kantonsgerichts Obwalden. Demzufolge fällt die E-Mail nicht in den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 26 SSV, mit welchem in erster Linie die Vertraulichkeit von Tatsachenbehauptungen der Parteien sowie ausdrückliche oder konkludente Zugeständnisse während Vergleichsverhandlungen geschützt werden soll (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 24). 2.3 Zudem hat der angezeigte Anwalt, indem er die Anfrage des Sachwalters und die Rückmeldung der Gegenseite dem Gericht im Verfahren P 18/045/I zur Kenntnis gebracht hat, konkludent auf die Vertraulichkeit seiner eigenen E-Mail verzichtet, da diese offensichtlicher Teil der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sachwalter, dem angezeigten Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite war. 2.4 Abschliessend ergibt sich, dass die als nicht für den Gerichtsgebrauch gekennzeichnete E-Mail nicht unter den Schutzbereich von Art. 12 lit. a BGFA fällt, da die E-Mail keinerlei Aussagen enthält, welche innerhalb von Vergleichsverhandlungen gemacht wurden. Mit deren Einbringen in den Prozess hat der angezeigte Anwalt demzufolge nicht gegen die Berufspflichten des BGFA verstossen. Das vorliegende Disziplinarverfahren ist somit einzustellen. de| fr | it Schlagworte e-mail rechtsanwalt bundesgericht verfahren verhalten aktionär berufspflicht verstossung innerhalb rahm obwalden ausdrücklich verhältnis zwischen öffentliches interesse behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SSV: Art.26 BGFA: Art.12 BGFA: Art.12 Weitere Urteile BGer 4A_294/2013 2C_900/2010 OGVE 2018/19 Nr. 57 Leitentscheide BGE 130-II-270 S.275 130-II-270 S.276